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Channel: Kommentare zu: Pro und Contra: Leistungsschutzrecht für Presseverlage (Update)
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Von: viola funkelt

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Interessantes Blog, hoffentlich kommen bald mehr Beiträge!

Einige Dinge, die ich in dieser Debatte nicht verstehe: weshalb existiert ein LSR für Film- und Tonträgerhersteller, nicht aber für “Zeitungshersteller” (Verleger)? Hat das rechtssystematische Gründe, rechtspolitische oder -historische? Liegt es in der Natur der Sache, da Sprache als semiotisch, orthographisch und grammatisch relativ starres System weniger Individualisierungsmöglichkeiten zulässt, als andere Werkgattungen? Ist es nicht vielmehr ein wettbewerbsrechtliches Problem, wenn “Platzhirsch” Google nicht unter Konkurrenzdruck der Implementierung feingranularer, maschinenlesbarer Nutzungs- bzw- Lizenzbedingungen steht? Weshalb stehen die Verleger bei der Befürwortung eines LSR geschlossen Seit and Seit, schaffen aber nicht die Einführung einer branchenweiten Paywall, die Abo-Verträge an ein geändertes Nutzerverhalten anpasst (wie etwa in Polen 7 Verlage in Zusammenarbeit mit Piano Media)? 
Irrelevant scheint mir die Annahme, Google verdiene mit seinem Dienst Google News mangels Schaltung von Anzeigen kein Geld. Google verdient nicht nur allein durch Anzeigenschaltung Geld, sondern vor allem durch die erfolgreiche Bindung einer großen Nutzerbasis. Google News macht das Gesamtpaket Google interessanter, der User/die Userin wird häufiger Google-Dienste nutzen. Dies ist gewiss auch Googles Kalkül: die Analyse des NutzerInnenverhaltens fließt als Relevanzkriterium für Suchergebnisse in die Suchergebnisse – pseudosemantisch quasi – mit ein (so zu beobachten insbesondere und deutlich bei YouTube). Die Behauptung, Google verdiene mit seinem Newsaggregator keine Kohle, ist wohl eher in die Ländereien der blanken Naivität zu verweisen.
Der Einwand, für kostenlos zur Verfügung gestellte Inhalte Lizenzgebühren zu erheben, sei rechtsmissbräuchlich, geht ins Leere. Zwar werden die Inhalte in der Tat kostenlos zur Verfügung gestellt, allerdings nur zum Zweck der Wahrnehmung, nicht aber zur weiteren Verwertung (so auch im oben zitierten BGH-Urteil, Rn. 31). Mit einem einzuführenden LSR wäre ein solches Verhalten gerade nicht rechtsmissbräuchlich, da vom Gesetzgeber eindeutig so vorgesehen.

Und zu guter Letzt: gemäß den Verlautbarungen der Presseverleger soll ein LSR eine angemessene Vergütung von Qualitätsjournalismus™ bewirken. Warum in aller Welt werden dann in der Contra-Argumentation gerade flache Sedativa fürs einfache Gemüt wie Focus und Welt erwähnt? Die sind ja offenkundig nicht tatbestandsmäßig im Sinne eines Presseerzeugnisses ;)

Viele Grüße 


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